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Rehabilitanden / Schwerbehinderte Menschen

Rehabilitanden / Schwerbehinderte Menschen

Integration von beruflichen Rehabilitanden / schwerbehinderten Menschen

Für die Beratung und Vermittlung von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen sowie beruflichen Rehabilitanden hat das Jobcenter Rhein-Neckar-Kreis ein spezialisiertes Team von Integrationsfachkräften. Wir arbeiten mit verschiedenen Rehabilitationsträgern, dem Ärztlichen Dienst und dem Berufspsychologischen Dienst der Agentur für Arbeit zusammen. Für schwerbehinderte Menschen gibt es besondere Stellenangebote und Fördermöglichkeiten zur beruflichen Eingliederung.

Behinderte Menschen / Rehabilitanden

Erwerbsfähige Leistungsbezieher sind Rehabilitanden, soweit sie Anspruch auf Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben haben. Dies haben sie weil ihre Aussichten am Arbeitsleben (weiter) teilzuhaben, wegen der Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend gemindert sind. Gleiches gilt für lernbehinderte Menschen und solchen denen eine Behinderung mit den genannten Folgen droht. Die Voraussetzungen für den Status Rehabilitand sind in den jeweiligen Leistungsgesetzen der Rehabilitationsträger verankert. Rehabilitanden können ähnliche Merkmale aufweisen wie Schwerbehinderte. Eine Schwerbehinderung ist aber keine Voraussetzung dafür, dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt werden. Ebenso wenig benötigen schwerbehinderte Menschen, zwingend Leistungen um arbeiten gehen zu können.

Welcher Rehabilitationsträger zuständig ist,

  • hängt ab von den jeweiligen Sozialgesetzen
  • richtet sich unter anderem nach der Ursache der Behinderung (z. B. Arbeitsunfall)
  • ist abhängig von der bisherigen Versicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Falls kein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist,

  • ist die Bundesagentur für Arbeit der zuständige Rehabilitationsträger
  • auch, wenn Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch II (SGB II) durch das Jobcenter gezahlt werden.
Das Jobcenter ist kein Rehabilitationsträger.

Rehabilitationsträger

Die Bundesagentur für Arbeit ist ein Träger der Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (Rehabilitationsträger).
Andere Rehabilitationsträger:

  • Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften)
  • Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden
  • Träger der öffentlichen Jugendhilfe
  • Träger der Sozialhilfe

Ansprechstelle Rehabilitation

Eine Ansprechstelle Rehabilitation ist für das Jobcenter Rhein Rhein-Neckar-Kreis in der Agentur für Arbeit Heidelberg eingerichtet worden. Sie bietet ein barrierefreies Informationsangebot für alle Kunden sowie Arbeitgeber und andere Rehabilitationsträger. Sie bietet keine individuelle Beratung. Vorsprachen sind zu den Öffnungszeiten der Agentur für Arbeit möglich. Zudem ist die Ansprechstelle auch per Mail erreichbar.

Schwerbehinderte Menschen

Als schwerbehindert gelten Menschen, wenn sie einen Grad der Behinderung von mindestens 50 und ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben. Dies ist im Sozialgesetzbuch IX geregelt.

Haben Sie noch Fragen?

Dann wenden Sie sich gerne per Email an die Ansprechstelle Rehabilitation.

Was ist eine Gleichstellung?

Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, können schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Die Gleichstellung ist an verschiedene persönliche und sachliche Anforderungen gebunden. Dieses Anforderung hat der Gesetzgeber normiert. Ein Beispiel könnte sein, wenn Sie ohne die Gleichstellung keinen geeigneten Arbeitsplatz bekommen oder behalten können.
Um eine Gleichstellung zu erhalten, müssen behinderte Menschen einen Antrag bei der Agentur für Arbeit stellen.

Gesetzliche Regelungen

Für Menschen, die schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind, gelten die gleichen gesetzlichen Regelungen wie für schwerbehinderte Menschen, bis auf folgende Ausnahmen:

  • kein Anspruch auf Zusatzurlaub,
  • keine kostenlose Beförderung im öffentlichen Personenverkehr und keine Möglichkeit, die vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch zu nehmen.

Bitte beachten Sie

Gleichgestellte Beschäftigte werden bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe auf die Pflichtplätze angerechnet. Für Schwerbehinderten gleichgestellte Menschen gilt ein besonderer Kündigungsschutz.

Für Arbeitgeber

Wir beraten und fördern Arbeitgeber bei der Eingliederung behinderter Menschen in den Arbeitsmarkt.

Sie haben eine offene Stelle und möchten gerne einen Menschen mit Behinderung einstellen? Sie suchen kompetente und erfahrene Mitarbeiter? Bestimmt haben Sie konkrete Vorstellungen, welche Kenntnisse und Erfahrungen diese mitbringen sollten. Wir informieren Sie gerne über die finanziellen Fördermöglichkeiten.

Schon gewusst?

Mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen schärfen Sie das soziale Profil Ihres Unternehmens und setzen positive Signale – nach innen und außen!
Der Grad der Behinderung sagt nichts über die berufliche Leistungsfähigkeit aus!

Haben Sie noch Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsordestellen

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Informationen zum Bundesteilhabegsetz

Agentur für Arbeit

Merkblatt zur Teilhabe am Arbeitsleben

Einfach teilhaben

Informationen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Teilhabeberatung.de

Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung

Rehadat

Informationsangebot zu Behinderung und beruflicher Integration

Deutsche Rentenversicherung

Informationen der Deutschen Rentenversicherung