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Geldleistungen

Geldleistungen

Das Jobcenter Rhein-Neckar-Kreis bearbeitet unter anderem folgende Geldleistungen:

  • Regelbedarf § 20 SGB II
  • Mehrbedarf nach § 21 SGB II
  • Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II
  • Einmalige Leistungen nach § 24 Abs. 3 SGB II (nicht im Regelbedarf erfasst)
  • Darlehen Regelleistung § 24 Abs. 1 SGB II
  • Mehrbedarf für unabweisbare digitale Endgeräte für die Teilnahme am pandemiebedingten Distanz-Schulunterricht

Regelbedarf § 20 SGB II

Der Regelbedarf dient zur Sicherung des Lebensunterhalts. Er umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und Haushaltsenergie. Zum Regelbedarf gehören nicht die Heizung und die Erzeugung von warmem Wasser. Die Regelsätze in der Grundsicherung werden jährlich überprüft und angepasst.

Die Regelsätze lauten wie folgt:

Mehrbedarf nach § 21 SGB II

Der Mehrbedarf deckt finanzielle Bedarfe ab, die der Regelbedarf ausschließt.

Anspruch auf Mehrbedarf haben:

  • werdende Mütter nach der zwölften Schwangerschaftswoche (§ 21 Abs. 2 SGB II)
  • Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und alleine für deren Pflege und Erziehung sorgen (§ 21 Abs.3 SGB II)
  • erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte (§ 21 Abs. 4 SGB II)
  • zu Leistungen berechtigte Menschen, die aus medizinischen Gründe einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen (§ 21 Abs. 5 SGB II)

Sie haben außerdem Anspruch auf Mehrbedarf bei:

  • einem notwendigen laufenden nicht nur einmaligen besonderen Bedarf (§ 21 Abs. 6 SGB II)
  • einer dezentralen Warmwasseraufbereitung (§ 21 Abs. 7 SGB II)

Mehrbedarf für unabweisbare digitale Endgeräte

Es kann ein unabweisbarer Mehrbedarf für digitale Endgeräte für die Teilnahme am pandemiebedingten Distanz-Schulunterricht erbracht werden.

Grundsätzlich berechtigt sind:

  • alle Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen.
  • Schülerinnen und Schüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten.

 

Für die Beantragung ist ein entsprechendes Formular (siehe im rechten grauen Kasten) durch die/den Leistungsbezieher*in und durch die Schule auszufüllen und im Jobcenter einzureichen.

Weitere Leistungen

Einmalige Leistungen nach § 24 Abs. 3 SGB II

Auch einmalige Leistungen umfassen Bedarfe, die nicht vom Regelbedarf abgedeckt sind. Hierzu zählt: Die Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, die Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt, die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen und therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.

Darlehen Regelleistung (§ 24 Abs. 1 SGB II)

Wenn Sie einen grundsätzlich vom Regelsatz abgedeckten Bedarf haben, der notwendig ist, aber die Regelleistung übersteigt, können Sie ein Darlehen beim Jobcenter beantragen. Hierfür brauchen Sie einen Nachweis für den Bedarf. Das Darlehen bekommen Sie als Geldleistung oder Sachleistung (meist ein Gutschein). Ab dem Folgemonat wird der Betrag des Darlehens mit 10% von Ihrer laufenden Regelleistung abgezogen.