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Bildungs- und Teilhabepaket

Bildungs- und Teilhabepaket

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe erhalten oder deren Eltern den Kinderzuschlag oder Wohngeld bekommen, haben einen Rechtsanspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen. Das bedeutet, dass sie Anspruch aufs Mitmachen haben – zum Beispiel bei Tagesausflügen/Klassenfahrten und dem Mittagessen in Schule und Kita, bei Musik, Sport und Spiel in Vereinen und Gruppen. Ein Anspruch auf Leistungen des Bildungspakets kann außerdem bestehen, wenn das Kind bzw. seine Eltern kein Arbeitslosengeld II beziehen, jedoch die spezifischen Bildungs- und Teilhabebedarfe des Kindes nicht decken können. Für Bezieher von Sozialgeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag oder Wohngeld, ist das Landratsamt die richtige Anlaufstelle in Sachen Bildungs- und Teilhabepaket.

Unterstützungsmöglichkeiten aus dem Bildungs- und Teilhabepaket

Mit dem „Starke Familien Gesetz“ sind ab dem 01.08.2019 einige Änderungen in Kraft getreten.

Die Änderungen im wesentlichen sind:

  • Erhöhung der Pauschale für den Schulbedarf von 150 € auf 154,50 €
  • Wegfall des Eigenanteils i.H.v. 1 € für das gemeinsame Mittagessen an Kita und Schule
  • Wegfall des Eigenanteils i.H.v. 5 € für die Schulbeförderung (z.B. Maxx Ticket)
  • Erhöhung der Pauschale für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben von bisher 10 Euro auf künftig 15 € monatlich
  • Lernförderung auch ohne bestehende Versetzungsgefahr
  • Für die Gewährung der Kosten für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung werden mit den jeweiligen Leistungsanbietern Vereinbarungen geschlossen. Diese Vereinbarungen werden derzeit auf die ab 01.08.2019 geltende Rechtslage angepasst. Sofern diese Leistungsvereinbarung in ihrem Fall noch nicht angepasst wurde, können derzeit die Kosten nicht abschließend übernommen werden. Sie erhalten dann hierzu eine Zwischennachricht.

Leistungsübersicht

In der Übersicht finden Sie die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung. Bitte beachten Sie, dass sollten Sie bereits Leistungen (Schulpauschale, Schülerbeförderungskosten, Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung, Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben) aus dem Bildungs- und Teilhabepaket für Ihr Kind/Ihre Kinder erhalten, werden die Änderungen für am 01.08.2019 bestehende (Bewilligung vorhanden) Leistungsempfänger, automatisch angepasst. Sie erhalten hierüber einen gesonderten Bescheid.

Antragsformular für Lernförderung

Laden Sie sich hier den Antrag für die Lernförderung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket herunter. Alle weiteren Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket werden mit dem Antrag auf Arbeitslosengeld II sowie eventuellen Weiterbewilligungsanträgen, beantragt.

Berechtigte Selbsthilfe (§30 SGB II)

Bezahlt die leistungsberechtigte Person Kosten im Voraus, können die Ausgaben erstattet werden, wenn:

  • der Anspruch auf die Leistungen für Bildung und Teilhabe zum Zeitpunkt der Vorauszahlung bestanden hat und
  • die Sachleistung unverschuldet nicht erbracht werden konnte
Unter bestimmten Voraussetzungen können so gezahlte Beträge für Bildungs- und Teilhabebedarfe auch nachträglich noch erstattet werden (vorfinanzierte Sachleistung). Dies ist dann gegeben, wenn ein Anbieter auf Barzahlung durch den Kunden besteht oder der Leistungsträger die Sach- oder Dienstleistung ohne Verschulden der leistungsberechtigten Person nicht rechtzeitig erbringen konnte. Beiträge können nicht nachträglich erstattet werden, wenn die Leistungsberechtigten sich die Leistung selbst beschaffen und anschließend die Erstattung ihrer Aufwendungen fordern.

Rückwirkung der Antragstellung (§ 37 Abs. 2 SGB II)

Der Antrag auf Leistungen nach § 28 Abs. 7 SGB II wirkt auf den Beginn des aktuellen Bewilligungszeitraumes zurück, sofern gleichzeitig andere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes erbracht werden.

Den Antrag finden Sie hier oder in der für Sie zuständigen Geschäftsstelle des Jobcenter Rhein-Neckar-Kreis.