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Umzug

Umzug

Anmietung von Wohnraum § 22 Abs. 4 SGB II

Wenn Sie eine Wohnung mieten möchten, sollten Sie vorher beim dort zuständigen Jobcenter einen Antrag zur Kostenübernahme für die neue Wohnung stellen.

Umzug unter 25-Jährige

Miete und Mietnebenkosten für Personen unter 25 Jahren werden nur anerkannt, wenn es besondere Gründe gibt (Einzelfall) und wenn das zuständige Jobcenter der Übernahme der Kosten vor Abschluss des Mietvertrages zugestimmt hat. Auch wenn es wichtige Gründe zum Mieten einer eigenen Wohnung gibt, können keine Kosten übernommen werden, wenn das Jobcenter der Übernahme von Kosten vorher nicht zugestimmt hat. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen ist eine vorherige Zustimmung nicht nötig. Der Wunsch, mit 18 Jahren selbständig zu sein und deshalb eine eigene Wohnung zu mieten, reicht nicht aus.
Jungen Menschen unter 25 Jahren wird grundsätzlich zugemutet, im Haushalt der Eltern zu bleiben. Ein Umzug (nicht nur der erste Auszug aus der elterlichen Wohnung) von unter 25-jährigen muss vom zuständigen Jobcenter genehmigt werden. Das gilt auch für Personen, die vor dem Umzug keine Leistungen nach dem SGB II erhalten haben.
Wenn Sie jünger als 25 Jahre sind und eine Wohnung mieten wollen, empfehlen wir Ihnen vorher ein Gespräch bei einem festen Ansprechpartner, der für Sie zuständig ist.

Die Kosten zu einem Umzug/ zum Mieten einer Wohnung können übernommen werden, wenn:

  • die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht in der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils bleiben kann,
  • der Umzug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt nötig ist oder
  • es einen anderen, ähnlich schwerwiegenden Grund gibt.

Umzugskosten, Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkaution

Umzugskosten / Wohnbeschaffungskosten

Werden nach Zustimmung zur Kostenübernahme des bisher zuständigen Jobcenters als Bedarf anerkannt.

Mietkaution

Wird nach Zustimmung zur Kostenübernahme des zuständigen Jobcenters am neuen Wohnort als Bedarf anerkannt.
Eine Kaution soll als Darlehen erbracht werden.