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Unterhalt

Unterhalt

Unterhaltsheranziehung gem. § 33 SGB II

Das Jobcenter Rhein-Neckar-Kreis hat wegen der Komplexität der Rechtsmaterie ein zentrales Team für die Festsetzung und Heranziehung von Unterhaltsansprüchen gebildet. Das Team hat seinen Sitz in der Geschäftsstelle Heidelberg.

Unterhaltsansprüche gegen Dritte, die bei Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II kraft Gesetzes nach § 33 SGB II auf das Jobcenter Rhein-Neckar-Kreis übergehen, werden von diesem Team geltend gemacht.

Wenn Sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beziehen und Sie bzw. Ihr Partner/Ihr(e) Kind(er) einen Anspruch gegen Dritte auf Unterhaltszahlungen haben, gehen diese Ansprüche – zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch – bis zur Höhe der an Sie gewährten SGB II-Leistungen auf das Jobcenter Rhein-Neckar-Kreis über.

Sie bzw. Ihr Partner/Ihr(e) Kind(er) sind dann nicht mehr ohne Weiteres berechtigt, diese Ansprüche selbst zu verfolgen. Ab diesem Zeitpunkt wird das Jobcenter Rhein-Neckar-Kreis aus übergegangenem Recht diese Ansprüche gegenüber dem unterhaltspflichtigen Dritten durchsetzen – erforderlichenfalls auch auf dem gerichtlichen Wege.
Folgende Unterhaltsansprüche können übergehen:

Unterhaltsprüfung

Die Unterhaltsprüfung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen des SGB II und des BGB unter Berücksichtigung der unterhaltsrechtlichen Leitlinien, der Düsseldorfer Tabelle und der aktuellen Rechtsprechung.

Unterhaltszahlungen

Sie sind zu jeder Zeit des Leistungsbezuges - d.h. sowohl bei Antragstellung als auch während des Leistungsbezuges – verpflichtet, erhaltene Unterhaltszahlungen dem Jobcenter Rhein-Neckar-Kreis unverzüglich anzuzeigen.

Rechtsbeistand

Sollten Sie in Ihrer Unterhaltsangelegenheit bereits bei Antragsstellung bzw. zu einem späteren Zeitpunkt während des Leistungsbezuges einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüche beauftragt haben, ist dies dem Jobcenter Rhein-Neckar-Kreis unverzüglich mitzuteilen, damit die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche in Absprache erfolgen kann. Sie sind darüber hinaus verpflichtet, den gesamten anwaltlichen Schriftverkehr vorzulegen.

Liegt Ihnen ein Unterhaltstitel (z.B. ein Gerichtsurteil oder -beschluss, eine Jugendamtsurkunde über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung) vor, sind Sie verpflichtet, das Jobcenter Rhein-Neckar-Kreis hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen und eine Kopie dessen vorzulegen.

Beistandschaft

Zur Geltendmachung von Kindesunterhalt besteht für Sie die Möglichkeit, Unterstützung durch das Jugendamt Rhein-Neckar-Kreis in Anspruch zu nehmen.
Sie können dort kostenlos nach § 1712 BGB eine sogenannte „Beistandschaft“ für Ihr minderjähriges Kind einrichten lassen.

Der Beistand hat die Aufgabe, sich um die rechtlichen Belange Ihres Kindes bei Vaterschaftsfeststellungen, der Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen und dem Erstellen von Jugendamtsurkunden über Unterhaltsverpflichtungen, zu kümmern.

Wie kann ich eine Beistandschaft einrichten lassen?

Für die Einrichtung der Beistandschaft genügt Ihr formloser, schriftlicher Antrag beim zuständigen Jugendamt.

Falls Sie Fragen rund um das Thema Unterhaltsheranziehung haben, beraten wir Sie gerne. Jetzt Kontakt aufnehmen!