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Widerspruch

Widerspruch

Natürlich haben Sie das Recht, einem Bescheid zu widersprechen, sollte er in Ihren Augen Mängel aufweisen. Hier erfahren Sie, was Sie dafür tun müssen, an wen Sie Ihren Widerspruch richten können und was sich im Falle eines berechtigten Widerspruchs für Sie ändert.

Widerspruchsstelle des Jobcenters Rhein-Neckar-Kreis

Widerspruch einlegen

Wenn Sie mit Bescheiden des Jobcenters Rhein-Neckar-Kreis nicht einverstanden sind, können Sie Widerspruch einlegen. Um dieses förmliche Verfahren zu vermeiden, sollten Sie vorher versuchen, Ihr Problem telefonisch oder persönlich mit Ihrem Ansprechpartner zu klären. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder mündlich zur Niederschrift erhoben werden. Bitte beachten Sie hierzu die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung.

Prüfung des Widerspruchs

Bitte richten Sie den Widerspruch direkt an das für Sie zuständige Team. Damit Ihr Widerspruch zügig bearbeitet werden kann, begründen Sie diesen bitte und legen soweit noch nicht erfolgt, entsprechende Nachweise bei. In der Widerspruchsstelle wird die Entscheidung in sachlicher und rechtlicher Hinsicht nochmals überprüft und abschließend über Ihren Widerspruch entschieden.

Entscheidung über Ihren Widerspruch

Wenn Ihr Widerspruch berechtigt ist, wird die Entscheidung zu Ihren Gunsten geändert und Sie erhalten einen Abhilfe- bzw. Änderungsbescheid. Wenn Ihr Widerspruch unzulässig, vollständig oder teilweise unbegründet ist, erhalten Sie einen Widerspruchsbescheid. Sie haben dann die Möglichkeit die Entscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen. Bei welchem Gericht Sie wann und wie die Klage einreichen müssen, sagt Ihnen die Rechtsbehelfsbelehrung. Diese finden Sie im Widerspruchsbescheid.