Öffentliche Zustellung
Öffentliche Zustellungen
Gemäß § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) können amtliche Dokumente durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden, wenn
- der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist oder
- eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.
Eine öffentliche Bekanntmachung ist auch im Rahmen der Veröffentlichung auf einer Webseite möglich. Das Jobcenter Rhein-Neckar-Kreis hat sich für eine Veröffentlichung auf dieser Webseite entschieden.