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Geldleistungen

Im Folgenden erhalten Sie einen ersten Einblick in die Geldleistungen des Jobcenters. Haben Sie weitergehende Fragen? – Melden Sie sich gerne über jobcenter.digital bei uns oder vereinbaren Sie online einen Termin!

Die Ausführungen auf dieser Homepage begründen keine Rechtsansprüche auf Leistungen. Zusicherungen können im SGB II nur schriftlich erteilt werden (§ 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X).

Allgemeine Informationen

Nutzen Sie unsere Hilfe!

Leistungen nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch  (SGB II) sind Sozialleistungen, die die wirtschaftliche Existenz und damit den Lebensunterhalt von Menschen sichert, wenn die eigenen Mittel nicht ausreichen.

Unser Ziel ist es, hilfebedürftige Menschen dahin zu bestärken, ihren Lebensunterhalt und den ihrer Angehörigen aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten.

Wer kann Leistungen vom Jobcenter erhalten?

Diese Leistungen kann jeder erwerbsfähige und hilfebedürftige Mensch beantragen, der nicht ausreichend finanzielle Mittel (Einkommen und Vermögen) hat, um den Lebensunterhalt für sich und zum Beispiel die eigene Familie – die Bedarfsgemeinschaft – zu sichern. Unabhängig davon, ob die Person arbeitslos ist oder einer Beschäftigung nachgeht.

Grundsätzlich leistungsberechtigt nach dem SGB II ist:

  • wer mindestens 15 Jahre alt ist,
  • wer die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat,
  • wer erwerbsfähig ist, das heißt, wer in den nächsten sechs Monaten mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann,
  • wer hilfebedürftig ist, das heißt, seinen Lebensunterhalt und den seines Haushaltes nicht selbst, zum Beispiel durch Einkommen oder Vermögen decken kann.
  • wer in Deutschland lebt.
  • wer die ausländerrechtlichen Vorgaben erfüllt

Beispielsweise

  • Personen, die Rente wegen Alters beziehen
  • Personen, die länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung (zum Beispiel einem Krankenhaus) untergebracht sind, Inhaftierte, Personen, die einen Asylantrag gestellt und keine Arbeitserlaubnis haben, EU-Bürgerinnen und Bürger, die zum Zwecke der Arbeitsuche eingereist sind und keinen Arbeitnehmerstatus besitzen,
  • Personen, die nicht erwerbsfähig sind.
  • wer die ausländerrechtlichen Vorgaben nicht erfüllt (z.B. Asylbewerber, abgelehnte Asylbewerber, Geduldete etc.)
  • Auszubildende, Studierende sowie Schülerinnen und Schüler nicht allgemeinbildender Schulen erhalten in der Regel keine Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II), da ein Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) besteht.

Es gibt viele Sozialleistungen in Deutschland, die Sie vorrangig zu bzw. anstatt unseren Leistungen erhalten können.

Regelbedarf

+ Geldleistungen für Wohnen
+ Geldleistungen für Schülerinnen und Schüler
+ Geldleistungen für besondere Lebenssituationen
– Einkommen und Vermögen

Regelbedarf

Ihr Lebensunterhalt wird mit Leistungen für den Regelbedarf abgesichert. Der Regelbedarf ist ein Durchschnittswert. Das heißt, es wird bestimmt, wie viel Geld ein Mensch im Durchschnitt zum Leben braucht.

Der Regelbedarf umfasst Ihre Kosten für das tägliche Leben, zum Beispiel für Lebensmittel, Kleidung, Strom (ohne Heizung und Warmwassererzeugung), Körperpflege und weitere Dinge des täglichen Lebens.

Ihren Regelbedarf erhalten Sie in einem monatlichen Pauschalbetrag. Wie dieser verwendet wird, ist Ihre Entscheidung. Zu den regelmäßig anfallenden Kosten für Lebensmittel müssen Sie auch unregelmäßig anfallende Ausgaben wie zum Beispiel Kleidung oder Elektrogeräte aus dem Regelbedarf abdecken. Es wird empfohlen monatlich einen Betrag zu sparen für den Fall, dass zum Beispiel ein Haushaltsgerät ersetzt oder repariert werden muss.

Der Regelbedarf wird jährlich bundeseinheitlich neu bestimmt und ist in verschiedene Stufen aufgeteilt. Die Höhe des Regelbedarfs richtet sich unter anderem nach dem Alter oder der Familiensituation.

Monatlicher Regelbedarfe seit dem 01.01.2024:

Personen Regelbedarf
Alleinstehende, Alleinerziehende, volljährige Personen mit minderjährigem/n Partner/in 563 Euro
Volljährige (Ehe-) Partner/in in der Bedarfsgemeinschaft jeweils 506 Euro
Volljährige Person unter 25 Jahren ohne eigenen Haushalt 402 Euro
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren und minderjährige Partner/in 420 Euro
Kinder von 6 bis 13 Jahren 348 Euro
Kinder von 0 bis 5 Jahren 318 Euro

Geldleistungen für Wohnen

Unter Leistungen für Wohnen versteht man die Leistungen für Bedarfe der Unterkunft und Heizung. Das sind z.B. die Kosten für Ihre Wohnung (die Miete), können aber auch die Kosten für selbst bewohntes Eigentum sein.

Zu den Kosten der Unterkunft gehören

  • die Kaltmiete (sogenannte Nettokaltmiete) oder der Schuldzins Ihres Eigentums
  • die kalten Betriebskosten (beispielsweise die Kosten für Wasser und Abwasser, Ausgaben für die Grundsteuer, die Müllbeseitigung oder Hauswartungsservice)
  • die Heizkosten

Nicht zu den Betriebskosten gehören die Stromkosten für den Haushalt, den Internet- und Telefonanschluss oder grundsätzlich die Kosten für eine Garage oder einen Stellplatz.

Tilgungsraten bei Eigentum können durch das Jobcenter grundsätzlich nicht übernommen werden.

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs gelten günstigere Bedingungen (Karenzzeit). Ihre Kaltmiete und kalten Betriebskosten für die Wohnung werden grundsätzlich für ein Jahr in der tatsächlichen Höhe anerkannt, soweit sie den 1,5 fachen Wert der Kaltmiete und der kalten Betriebskosten (Bruttokaltmiete) nicht übersteigen.  Sollte Ihre Bruttokaltmiete den 1,5 fachen Wert der angemessenen Kosten übersteigen sind die Kosten grundsätzlich ab Antragstellung auf diesen Wert begrenzt. Die Heizkosten werden in vollem Umfang gewährt.

Nur wenn Sie unsere Unterstützung für einen längeren Zeitraum benötigen, dürfen Ihre Mietkosten einen bestimmten Rahmen, die sogenannte Angemessenheitsgrenze nicht überschreiten. Die Angemessenheitsgrenze richtet sich nach der Anzahl der Personen, die in einem Haushalt leben und der tatsächlichen Höhe der Kosten für die Miete (Bruttokaltmiete ohne Heizkosten).

Sind Ihre Aufwendungen für die Unterkunftskosten unangemessen hoch, müssen Sie versuchen, diese durch Vermieten, Wohnungswechsel oder auf andere Weise zu senken. Unangemessene Unterkunftskosten können nach Ablauf der Karenzzeit maximal noch sechs Monate anerkannt werden. In dieser Zeit müssen Sie Ihre Anstrengungen unternehmen, um angemessene Kosten der Unterkunft zu erreichen.

Nach dem Ablauf prüft das Jobcenter, ob es ihnen zumutbar war, die Kosten innerhalb der vorgegebenen Frist zu senken.

Wenn die Wohnung über den Angemessenheitswerten liegt sprechen Sie uns bitte immer an, bevor Sie umziehen. Oft finden wir gemeinsam eine Lösung, ohne dass Sie sofort umziehen müssen.

Sie möchten umziehen?

Wichtig: Bitte informieren Sie uns schnellstmöglich über Ihren Umzugswunsch, bevor Sie Verpflichtungen eingehen. Unterschreiben Sie den Mietvertrag noch nicht!

Schicken Sie uns erst das Mietangebot Ihrer neuen Wohnung (Miete, Größe, Nebenkosten, Heizung) zu. Wir prüfen, ob wir die Miete in Zukunft auch in dieser Höhe anerkennen können. Die Mietkosten der neuen Wohnung sollen innerhalb Angemessenheitsgrenze liegen.

Ein Umzug ist grundsätzlich in Eigenregie durch zuzuführen. Wenn dies möglich ist, können die Kosten für einen Umzug, zum Beispiel für einen Mietwagen, nur übernommen werden, wenn der Umzug erforderlich ist und die Übernahme der Umzugskosten durch das Jobcenter Rhein-Neckar-Kreis vorab zugesichert wurde. Hierfür benötigen wir drei Kostenvorschläge. Die Erforderlichkeit und Kosten für den Umzug müssen vor Anmietung einer Wohnung immer mit uns abgestimmt werden.

Bei unter 25-Jährigen gibt es Besonderheiten beim Umzug. Neben den o.g. Voraussetzungen können Kosten zum Anmieten einer neuen Wohnung nur übernommen werden, wenn die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht in der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils bleiben kann, der Umzug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt nötig ist oder es einen anderen, ähnlich schwerwiegenden Grund gibt.

Geldleistungen für Schülerinnen und Schüler

Für Kinder und Jugendliche gibt es zusätzliche finanzielle Hilfen.

Zum Beispiel können Schülerinnen und Schüler sowie Azubis bis 25 bei Vorliegen der Voraussetzungen im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaket zusätzliche Leistungen erhalten für:

  • Lernförderung
  • das Mittagessen in der Schule und der KiTa,
  • Klassenfahrten,
  • Bus und Bahn für den Weg zur Schule,
  • Mitgliedschaft im Sportverein,
  • den Musikunterricht
  • und vieles mehr.

Geldleistungen für besondere Lebenssituationen

Mehrbedarfe

In besonderen Situationen kann der Regelbedarf nicht ausreichen. In diesem Fall können Sie einen Anspruch auf einen Mehrbedarf haben. Mehrbedarfe sind zusätzliche Kosten, die aufgrund besonderer Lebensumstände entstehen und die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

Anspruch auf Mehrbedarf haben unter anderem:

  • Werdende Mütter (ab der 13. Schwangerschaftswoche)
  • Alleinerziehende, die sich um ein minderjähriges Kind kümmern
  • Menschen, die aus bestimmten medizinischen Gründen spezielle Nahrungsmittel (kostenaufwendige Ernährung) benötigen
  • Mehrbedarf für dezentral aufbereitetes Warmwasser

In bestimmten Lebenssituationen können Sie ein Darlehen erhalten. Zum Beispiel, wenn sie eine nicht vorgesehene Bedarfsspitze haben, wie die Ersatzbeschaffung einer Waschmaschine.

Einmalbedarfe

Einmalbedarfe sind Geld- oder Sachleistungen (in Form von Gutscheinen), die Sie einmalig erhalten können.

Einmalbedarfe können sein:

  • Die erstmalige Erstausstattung der Wohnung einschließlich der Haushaltsgeräte
  • Die Erstausstattung für Bekleidung (auch bei Schwangerschaften und Geburt)
  • Die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die von therapeutischen Geräten

Um einmalige Leistungen zu bekommen, müssen Sie einen separaten Antrag stellen.

Diese Leistungen können Sie auch beantragen und bekommen, wenn Sie keine Leistungen nach dem SGB II beziehen. Voraussetzung ist, dass Sie kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen haben, um diesen Bedarf zu decken.

Einkommen und Vermögen

O.g. Geldleistungen werden nur erbracht, soweit Ihr Bedarf zur Sicherstellung Ihres Lebensunterhalts nicht durch Ihr Einkommen und Vermögen gedeckt werden kann.

Einkommen ist grundsätzlich alles das, was sie nach Antragsstellung zur Verwendung des Lebensunterhalts als Einnahme erhalten und Einnahmen werden grundsätzlich für den Monat berücksichtigt, in dem sie tatsächlich zufließen oder sie diese bar erhalten. Es ist unerheblich, für welche Zeitraum sie tatsächlich gedacht sind.

Es gibt Einkommen, das gar nicht angerechnet wird, weil es z.B. einem anderen Zweck dient als die Leistungen des Jobcenters. Auf Einkommen, was grundsätzlich anrechenbar ist, gibt es Freibeträge, die Anreiz zur Arbeitsaufnahme darstellen sollen.

Vermögen ist alles das, was sie bereits bei Antragsstellung haben. Grundsätzlich müssen alle Vermögensgegenstände für den Lebensunterhalt verwendet bzw. sein Wert für den Lebensunterhalt durch Verkauf, Verbrauch, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung nutzbar gemacht werden kann.

Es gibt jedoch geschützte Vermögensgegenstände und verschiedene Freibeträge.

Geschützt u.a. sind

  • Ihr Hausrat
  • ein Auto für jede erwerbsfähige Person
  • Riesterverträge
  • Selbst genutzte Hausgrundstücke, soweit sie angemessen sind

Ab dem 01.07.2026  gelten folgende Freibeträge nach dem Alter gestaffelt.

Bis Vollendung 30. Lebensjahr: 5.000 €
Ab dem 31. Lebensjahr :            10.000 €
Ab dem 41. Lebensjahr:             12.500 €
Ab dem 51. Lebensjahr:             20.000 €

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